§ 1 Sitz des Vereins, Zweck und Ziel
Der Name des Vereins lautet „Freiwillige Feuerwehrkameradschaft Drenke“. Der Sitz des Vereins ist in Drenke beim jeweiligen Vorstandsvorsitzenden. Der Verein strebt vorbehaltlich späterer Beschlüsse der Generalversammlung nicht die Eintragung ins Vereinsregister an, und ist damit nicht rechtsfähig. Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, somit ist die Haftung der Mitglieder grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Zweck des Vereins liegt insbesondere in der Förderung des Feuerschutzes, der Hilfeleistung, der Brandschutzerziehung und -aufklärung, der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Aus- und Fortbildung und der Öffentlichkeitsarbeit. Des weiteren in der Kameradschaftspflege und dem kameradschaftlichen Austausch mit anderen Löscheinheiten sowie der Brauchtumspflege. Dies schließt u.a. Präsente an ordentliche Mitglieder dieses Vereins zu besonderen Ereignissen gem. Mitgliederbeschluss ein. Zweck dieses Vereins ist es ebenfalls, Mitgliedern der Ehrenabteilung der Feuerwehr Beverungen, Löschgruppe Drenke, die in diesem oder dem vorher nicht schriftlich fixierten Verein als ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung tätig waren, durch die „Freiwillige Feuerwehrkameradschaft Drenke“ für Verdienste Präsente gemäß Mitgliederbeschluss zu besonderen Ereignissen zukommen zu lassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch aktive Handlungen im Sinne der Satzung, sowie unmittelbar durch die Förderung des Feuerschutzes z.B. in Form der Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, wie mittelbar durch die Bezuschussung von Vorhaben der öffentlichen Feuerwehr. Mittel des Vereins dürfen auch an andere, den gleichen oder ähnlichen Zwecken dienende Körperschaften weitergegeben werden.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Auslagenersatz.
§ 4 Uneigennützigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Eintritt in den Verein als ordentliches Mitglied ist die aktive Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Beverungen und eine aktive Tätigkeit in der Löschgruppe Drenke. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des angehenden Mitgliedes. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§ 6 Fördermitgliedschaft
Wer nicht aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Beverungen, Löschgruppe Drenke ist, kann kein ordentliches Mitglied der „Feuerwehrkameradschaft Drenke“ sein, sondern ausschließlich den Status eines Fördermitgliedes innehaben. Fördermitglieder stellen dem Verein in geeigneter Weise Geldmittel in wiederkehrender Form zur Verfügung.
§ 7 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung – Ausschluss aus dem Verein – Umwandlung des Mitgliedsstatus
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die ordentliche Mitgliedschaft wird bei Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr Beverungen, Löschgruppe Drenke oder bei Ausschluss / Versetzung aus der Einheit Löschgruppe Drenke durch den Wehrführer automatisch in eine Fördermitgliedschaft gem. § 6 umgewandelt. Gleiches gilt, wenn die Dienststellung eines aktiven Mitgliedes der Löschgruppe Drenke verändert (z.B. durch den Wehrführer in die Ehrenabteilung versetzt) wird und das Mitglied nicht mehr aktiv in der Löschgruppe Drenke tätig ist. Die Zahlungen werden als Förderbeiträge umgedeutet. Die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft ist ausschließlich durch eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende möglich. Fördermitgliedschaften sind jederzeit ohne Wahrung von Fristen kündbar. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind an den Vorsitzenden zu richten. Über den Ausschluss aus dem Verein im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand. In allen anderen Fällen entscheidet eine Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitgliedes mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch gesonderte Einladungen auch unterjährig erfolgen. Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass und muss auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder bei wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein solcher Antrag muss schriftlich begründet und von 25% der Mitglieder unterschrieben sein. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eingeladen wird durch Aushang im Feuerwehrgerätehaus Drenke mit 14-tägigem Vorlauf und zusätzlich durch Emailversand über den Löschgruppen-Mailverteiler. Verantwortlich für die Bekanntgabe von korrekten Emailadressen an den Vorstand sind die Mitglieder selbst. Änderungen der Satzung sind nur mit 2/3 der Erschienenen in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung und die Geldmittelverwendung gem. § 12 kann nur eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen von Kassierer und Schriftführer, die Höhe des Jahresbeitrages, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins. Die Kasse des Vereins wird durch eine Kassenprüfung von zwei Kassenprüfern im Auftrag der Mitgliederversammlung geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder jedes Jahr einen neuen Kassenprüfer, der für eine Amtszeit von zwei Jahren die Kasse in Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung prüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und stellen bei ordnungsgemäßer Kassenführung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der zivilrechtliche Vorstand besteht aus dem Löschgruppenführer der öffentlichen Feuerwehr (LG Drenke) als Vorsitzenden und seinem Stellvertreter / seinen Stellvertretern als stellvertretende Vorsitzende; dabei ist der älteste Stellvertreter der 2. Vorsitzende. Sollte eine Umbesetzung der Funktionsträger in der öffentlichen Feuerwehr nicht im Einvernehmen mit den Mitgliedern dieses Vereins erfolgen (Ergebnis einer Anhörung), ist der Vorstand durch Wahl der Mitgliederversammlung dieses Vereins unabhängig von der Löschgruppenführung zu besetzen. Daneben besteht der Vorstand aus dem Kassierer und dem Schriftführer. Diese werden jeweils in der Generalversammlung gewählt, welche auf die Anhörung zur Führung der Löschgruppe folgt. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als er damit das Vereinsvermögen bindet. Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereins als Partei in eigenem Namen zu führen. Zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins wird dem jeweiligen Vorstand das Vereinsvermögen treuhänderisch übertragen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung legt ebenfalls den begünstigten Zweck zur Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens fest.
Drenke, den 10.02.2018